Abholung und Verarbeitung von Abfällen
Die Abfallverarbeitung ermöglicht:
- den Verbrauch von Primärrohstoffen zu senken;
- natürliche Ressourcen zu schützen;
- die Abfallmenge auf Deponien zu reduzieren;
- eine zusätzliche Energiequelle zu erhalten.
Der Effekt unserer Arbeit ist ein hochwertiger Ersatzbrennstoff.
PARDI ist berechtigt, folgende Arten von Abfällen im R12-Prozess zu verarbeiten:
Nr. Abfallcode Abfallarten
- 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft
- 02 01 99 Abfälle a.n.g.
- 02 03 82 Abfälle aus der Tabakherstellung
- 03 01 01 Rinden und Korkabfälle
- 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
- 03 01 81 Abfälle aus der chemischen Verarbeitung von Holz mit Ausnahme derer, die unter 03 01 80 fallen
- 03 01 99 Abfälle a. n. g.
- 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle
- 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
- 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Pappe und Papier für das Recycling
- 03 03 11 Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derer, die unter 03 03 10 fallen
- 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
- 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
- 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
- 04 02 80 Abfälle aus der Feuchtbehandlung von Textilerzeugnissen
- 07 02 13 Kunststoffabfälle
- 07 02 80 Abfälle aus der Gummiindustrie und Gummiherstellung
- 07 02 99 Abfälle a. n. g.
- 07 06 12 Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
- ex07 06 81 Rücknahmen von Körperpflegemitteln und Proben
- 07 06 99 Abfälle a. n. g.
- 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne
- 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
- 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
- 15 01 03 Verpackungen aus Holz
- 15 01 05 Verbundverpackungen
- 15 01 06 gemischte Verpackungen
- 15 01 09 Verpackungen aus Textilien
- 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derer, die unter 15 02 02 fallen
- 16 01 19 Kunststoffe
- 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derer, die unter 16 03 03 und 16 03 80 fallen
- 16 03 80 abgelaufene oder nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel
- 17 02 01 Holz
- 17 02 03 Kunststoffe
- 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derer, die unter 17 03 01 fallen
- 17 03 80 Abfallpappe
- ex17 09 04 gemischte Bau-, Umbau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derer, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
- 19 12 01 Papier und Pappe
- 19 12 04 Kunststoff und Gummi
- 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
- 19 12 08 Textilien
- 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
- 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derer, die unter 19 12 11 fallen
- 20 01 01 Papier und Pappe
- 20 01 10 Bekleidung
- 20 01 11 Textilien
- 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
- 20 01 39 Kunststoffe
- 20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g.
- 20 03 07 Sperrmüll
- 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.